Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt klar – Cannabidiol (CBD) ist kein Suchtmittel

Die über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg geknechtete Hanfindustrie erlebt mit dem heutigen Urteil durch den Gerichtshof der Europäischen Union den endlich wohlverdienten Rückenwind. Viel wichtiger jedoch – Klarheit in drei ganz wesentlichen Fragen.

CBD IST KEIN SUCHTMITTEL

Am 19. November 2020 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass Cannabidiol kein Suchtstoff ist. Zum einen wird festgehalten, dass nach derzeitigem Wissensstand der natürliche Wirkstoff keine schädlichen oder psychoaktiven Eigenschaften besitzt und somit keine Gefahr besteht. Folglich kommt aus Sicht des Gerichts auch das UN-Einheitsübereinkommen, dass „Cannabis“ bzw. eher „das Cannabinoid THC“ reguliert, nicht zum Tragen. Mit der sehr sinnvollen Begründung, dass das Einheitsübereinkommen das Ziel verfolgt „die Gesundheit und Wohl der Menschheit“ zu schützen.

CBD kann aus Blüten und Blättern zugelassener Hanfpflanzen extrahiert werden

Eine weiter klare Aussage des obersten EU-Gerichts folgte hinsichtlich der Herstellung von Cannabidiol. Aus Sicht der Behörde, waren Hanf Blüten von zugelassenen EU-Nutzhanf Sorten und daraus hergestellte Produkte oft Bundesland-abhängig ein rotes Tuch. Es wurde gegenüber CBD Herstellern mit dem UN-Einheitsübereinkommen argumentiert, welches generell „Cannabis“ verbietet – Samen und Blätter der Pflanzte aber ausnimmt. Diese Ausnahme wurde in behördlichen Argumentationen häufig nicht berücksichtigt beziehungsweise einfach der Fakt übersehen, dass Cannabidiol auch in den Blättern der Pflanze gebildet wird. So wurde pauschal „Cannabis/CBD/Hanf“ verboten und Produkte in Folge beschlagnahmt. Dieses Urteil von heute stellt klar fest, dass CBD aus der ganzen rechtmäßig angebauten Pflanze, einschließlich der Hanf- Blüten und Blätter, gewonnen werden kann.

Ein generelles Vermarktungsverbot für CBD ist in der EU nicht zulässig.

In der Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird abschließend festgehalten, dass der Wirkstoff Cannabidiol nur vom Handel ausgeschlossen werden kann, wenn verfügbare wissenschaftliche Daten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit belegen. Bis heute, 19. November 2020, ist dies jedoch nicht der Fall. Und auch basierend auf der in den letzten Jahren exponentiell ansteigender Anzahl wissenschaftlicher Publikationen, die die positiven Eigenschaften des Cannabinoids mehrfach unterstreichen, ist es auch unwahrscheinlich, dass sich dies ändert.

Quelle:
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 141/20, Luxemburg, den 19. November 2020